Satzung

Förderverein der Emil-Fischer Grundschule Dörfles-Esbach

§1        Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „Förderverein der Emil-Fischer Grundschule Dörfles- Esbach.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
    • Der Verein hat seinen Sitz in Dörfles- Esbach.
    • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr.

§2        Vereinszweck

  • Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung gemäß § 52 Abgabenordnung (AO) an der Emil-Fischer Grundschule Dörfles-Esbach. Dies sind  unterrichtliche und außerunterrichtliche Aktivitäten der Schule, die nicht über den Haushaltsplan der Schule abgedeckt werden können, aber für den pädagogischen Auftrag der Schule notwendig sind.
    • Dazu zählen insbesondere:
    • Förderung der sozialen Kompetenz der Schülerinnen und Schüler
    • Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
    • Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
    • Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
    • Auszeichnungen und Preise für schulische Wettbewerbe
    • Finanzierung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial
    • Anschaffung von Spielgeräten
    • Unterstützung zu Verbesserung der Schulwegsicherheit
    • Außendarstellung der Schule
    • Förderung schulischer Veranstaltungen zur Information und Weiterbildung der Eltern und Lehrer in Erziehungsfragen
    • Förderung der gesunden Ernährung
    • Der Verein erreicht seine Ziele durch

a. Eigenaktivitäten und Mithilfe bei Veranstaltungen

b. Zuschüsse aus dem Vereinsvermögen

c. Suche nach neuen Mitgliedern und Sponsoren

d. Planung von eigenständigen Veranstaltungen und Aktionen

§3        Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§4        Finanzierung des Vereins

  • Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch

a. Beiträge der Mitglieder

b. Spenden, Stiftungen und Sponsoring

c. Einnahmen aus Veranstaltungen

  • Alle finanziellen Mittel werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet

§5 Mitgliedschaft

  • Mitglieder können alle natürlichen Personen werden die volljährig sind und die die Ziele des Vereins unterstützen.
    • Die Aufnahme weiterer Mitglieder wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem erweiterten Vorstand nach §9 dieser Satzung und nach dessen Beschlussfassung über die Aufnahme erworben. Eine Ablehnung der Aufnahme muss dem Antragsteller gegenüber nicht begründet werden. Mit der Erklärung werden die Satzung des Vereins und der jeweilige Mindestmitgliedsbeitrag anerkannt.
    • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann auch durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft die Vereinsinteressen schädigt oder sich unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
    • Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig bei der nächsten ordentlichen einberufenen Mitgliederversammlung. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
    • Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem erweiterten Vorstand nach § 9 und ist mit der Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

§ 6 Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:

a. der Vorstand

b. der erweiterte Vorstand

c. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 4 Mitgliedern:

a. 1. Vorsitzenden

b. 2. Vorsitzenden

c. dem Kassierer

d. dem Schriftführer

  • Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    • Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.
    • Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen:

a. die Führung der laufenden Geschäfte

b. Vorbereitung der Mitgliederversammlung mit der Aufstellung einer Tagesordnung

c. Einberufung einer Mitgliederversammlung

d. Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

e. die Einladung zu Vorstandssitzungen des erweiterten Vorstandes

  • Der Vereinsvorsitzende, bei Verhinderung ein weiteres Vorstandsmitglied nach § 7 dieser Satzung, lädt zu Sitzungen des erweiterten Vorstandes telefonisch oder in Textform (E-Mail, Schreiben oder  Briefpost) ein. In der Regel sollte eine Frist von 7 Kalendertagen vor dem Termin eingehalten werden. In dringenden Fällen ist auch eine kürzere Ladungsfrist möglich.

§ 9 erweiterter Vorstand

  • Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a. den Vorstandsmitgliedern nach § 7 dieser Satzung

b. 4 weiteren Beisitzern

  • Zwei Beisitzer werden jeweils aus dem Kreis des Elternbeirates und zwei Beisitzer jeweils aus dem Kreise des Lehrerkollegiums der Emil-Fischer Grundschule Dörfles-Esbach entsendet. Die Entsendung aus dem Elternbeirat soll regelmäßig mit der konstituierenden Sitzung des jährlich neugewählten Elternbeirates erfolgen. Entsendet wird mit einfacher Mehrheit des jeweiligen Gremiums. Es ist nicht zwingend notwendig, dass der jeweilige Vorsitzende des Elternbeirates entsendet werden muss.
    • Die entsendeten Beisitzer des Elternbeirates bleiben bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Elternbeirates im Amt.
    • Die entsendeten Beisitzer beider Gremien sollten Mitglieder des Fördervereins sein.
    • Die Benennung muss dem Vorstand nach § 7 dieser Satzung mitgeteilt werden.

§ 10 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

  • Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beschlussfassung über

a. die Verwendung des Vereinsvermögens, mit Ausnahme der Kosten für die        laufenden Geschäfte und die Verwaltung des Vereins

b. die Aufnahme weiterer Mitglieder nach § 5 Absatz (2)

c. den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Absatz (3)

  • Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder nach § 9 Absatz (1) an der Sitzung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit  gefasst. Jeder hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden.
    • Über die Sitzung, insbesondere über die Anwesenheit, über die Anträge und über die Beschlussfassung ist ein Protokoll anzufertigen.
    • In dringenden Fällen können auch Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens per schriftlichen Umlaufbeschluss gefasst werden. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes müssen hierzu mitwirken und ihre Stimme abgeben. Für die Gültigkeit gilt einfache Mehrheit. Der Umlaufbeschluss ist bei der nächsten ordentlich einberufenen Siztung des erwiterten Vorstandes mit zu protokollieren.

§ 11 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vereinsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch ein weiteres Vorstandsmitglied nach § 7 dieser Satzung, einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der Vorsitzende einberufen, wenn diese von ¼ der stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
    • Die Mitglieder müssen mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
    • Die Sitzungen sind öffentlich. Die Nichtöffentlichkeit der Sitzung kann hergestellt werden, wenn auf Antrag eines Mitgliedes die Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Nichtöffentlichkeit stimmt.
    • Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung der Stimme ist nicht zulässig.
    • Den Vorsitz führt der Vereinsvorsitzende, bei seiner Verhinderung ein weiteres Vorstandsmitglied nach § 7 dieser Satzung.
    • Für die Wahlen und Entlastung ist jeweils die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Zu einer Satzungsänderung, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist jeweils eine ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
    • Über die Anträge und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Protokollführer ist der Schriftführer des Vereins, bei dessen Verhinderung ein weiteres Vorstandsmitglied des erweiterten Vorstandes, welches vom Vorsitzenden mit der Protokollierung beauftragt wird. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlungen

  • Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

– Wahl und Abberufung des Vorstandes nach § 7 der Satzung

– Wahl der zwei Kassenprüfer

– Entgegennahme des Kassenberichtes

– Entgegennahme des Jahresberichtes

– Entlastung des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes

– Festlegung oder Änderung der Mitgliedsbeiträge

– Entscheidung über einen Ausschlussbeschluss des erweiterten Vorstandes bei Anrufung durch das ausgeschlossene Mitglied

– Beschlussfassung über Satzungsänderungen, über den Vereinszweck und über die Vereinsauflösung

§ 13 Kassengeschäfte, Kassenprüfung

  • Über die Kassengeschäfte sind vom Kassierer Bücher zu führen.
    • Die Kassenführung des Vereins wird mindestens einmal im Jahr von den durch die Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern überprüft. Die Kassenprüfer werden ebenfalls auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
    • Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.

§ 14 Satzungsänderungen

  • Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert angeführt ist.
    • Zur Gültigkeit ist eine Mehrheit nach § 11, Absatz (6) Satz 2 notwendig.

§ 15 Auflösung

  • Die Auflösung kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Dörfles-Esbach, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.

                                                          

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