Sie suchen Hilfe bei psychischen Beeinträchtigungen und Krisen (z.B. Depression)?
Schulische Hilfsangebote
Ansprechpartner vor Ort, an die sich Kinder und Jugendliche, aber auch Erziehungsberechtigte in Krisen vertrauensvoll wenden können
Schulleitung Frau Kristin Jahn; Frau Katharina Josten 09561/5504290
Seelsorgerin Frau Gabriele Töpfer 09561/2310728
Regionales Angebot
Link: Staatliche Schulberatungsstelle für Oberfranken Tel.: 09281/1400360
An der Staatlichen Schulberatungsstelle für Oberfranken stehen Ihnen die Schulpsychologen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Außerschulische Hilfsangebote
KVB (Kassenärztliche Vereinigung Bayern)
- Unter der Arztsuche der KVB erfahren Sie, welche
Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (bis 21. Lebensjahr)
Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie (ab 18. Lebensjahr)
oder welche
Psychologischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (bis 21.Lebensjahr)
Psychologischen Psychotherapeuten (ab 18. Lebensjahr)
in ihrer Nähe praktizieren.
Weiterhin vermittelt die Terminservicestelle der KVB im gesetzlichen Rahmen Termine bei Fachärzten und Psychotherapeuten.
PTK (Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten)
Unter PTK Bayern finden Sie Psychotherapeuten in Ihrer Umgebung.
Fachkrankenhaus für psychische, psychosomatische und neuropsychiatrische Erkrankungen:
Bezirkskrankenhaus Bayreuth mit Institutsambulanz
Nordring 2
95445 Bayreuth
Telefon: 0921 283-0
Weitere Kontaktdaten von Kliniken für Psychotherapie und Psychosomatische Medizin finden Sie in Suchmaschinen.
Erziehungsberatungsstellen in Bayern
Link: Erziehungsberatungsstellen
Erziehungsberatungsstellen stehen Kindern, Jugendlichen und Eltern zur qualifizierten Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme zur Verfügung.
Bke-Onlineberatung
Link: Bke-Onlineberatung
Der Fachverband der Bundeskonferenz für Erziehungsberatung e.V. bietet Beratungsangebote über das Internet für Jugendliche und Eltern an.
Deutsche Depressionshilfe
Link: Deutsche Depressionshilfe
Hier finden sich viele Informationen zum Thema Depression, u.a. auch ein kostenloses Info-Telefon.
Telefonseelsorge
Telefon: 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222
Die Telefonseelsorge ist kostenfrei und rund um die Uhr erreichbar, auch per Mail oder Chat.
Frauennotruf
Kontaktdaten für den regionalen Frauennotruf finden Sie in den Suchmaschinen.
Um die Lesbarkeit zu vereinfachen, wird in dieser Zusammenstellung auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Die ausschließliche Verwendung der männlichen Form ist hier explizit als geschlechtsunabhängig zu verstehen.
Informationen
Das Sekretariat ist während der Schulzeit von 7.30 – 11. 45 Uhr besetzt. Unsere Sekretärin, Frau Stang, erreichen Sie unter der Telefonnummer 09561/55040.
Bei Erkrankungen Ihres Kindes können Sie auch vor 7.30 Uhr anrufen und Ihr Kind über den Anrufbeantworter entschuldigen.
Bis 8.00 Uhr müssen alle Entschuldigungen eingegangen sein, um sicherzustellen, wo sich Ihr Kind bei Unterrichtsbeginn aufhält.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus unter www.km.bayern.de
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Thema: Lernentwicklungsgespräch statt Zwischenzeugnis
Die Rückmeldungen zu den Lernentwicklungsgesprächen waren durchweg positiv.
Lehrer konnten ihre Bewertungen dem Kind und den Eltern darlegen. Nachfragen der Eltern nach dem Lernentwicklungsgespräch brachten zusätzliche Informationen. Fast alle Eltern bewerteten diese Form der Rückmeldung schulischer Leistungen und persönlicher Verhaltensweisen der Kinder als wertvoll und gewinnbringend.
Das Kollegium und der Elternbeirat der Emil-Fischer-Grundschule haben sich einstimmig für die Fortsetzung und Weiterentwicklung der Lernentwicklungsgespräche im Schuljahr 2018/19 ausgesprochen.
Hintergrundinfo:
Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus ermöglicht uns ab letztem Schuljahr die Durchführung von dokumentierten Lernentwicklungsgesprächen anstelle von Zwischenzeugnissen.
Begründung der Änderung:
Da Zwischenzeugnisse eine Information über den momentanen Lern- und Leistungsstand des Schulkindes darstellen und nicht wie das Jahreszeugnis eine Urkunde sind, kann die Form der Rückmeldung über die Lernentwicklung von den Schulen verändert werden. Nach Beschluss der Lehrerkonferenz, mit Zustimmung des Elternbeirats der Emil-Fischer-Grundschule und nach sehr guten Erfahrungen an anderen Grundschulen wurden im Schuljahr 2015/16 Lernentwicklungsgespräche für die Jahrgangsstufen 1-3 eingeführt.
Pädagogische Vorteile:
Lehrer(in) und Schüler(in) sitzen sich gegenüber und führen das Gespräch. Die Eltern sind dabei und haben eine passive Rolle inne. Der Lern- und Leistungsstand wird unmittelbar ersichtlich. Im Gegensatz zu Zwischen-zeugnissen erfolgt die Einschätzung im Gespräch. Missverständnisse und Unklarheiten können dabei ausgeräumt werden. Die Schwächen der Lernentwicklung werden angesprochen und gemeinsam beraten; Fördermöglichkeiten und nächste Umsetzungsschritte werden aufgezeigt. Besonderen Wert legen wir darauf, dem Kind seine Stärken bewusst zu machen und es darin zu bestärken, dass sich Anstrengung lohnt. Diese positive Sichtweise auf das Lernen macht einen großen Teil des Gesprächs aus.
Für das Kind hat das Gespräch den Vorteil, dass es sehr viel verständlicher ist als das Zwischenzeugnis. Außerdem wird der Blick des Kindes auf das eigene Lernen in den Mittelpunkt gerückt. Das Gespräch findet im Klassenzimmer statt und sollte 30 Minuten nicht überschreiten. Abschließend wird – soweit angezeigt – eine konkrete und entwicklungsgerecht formulierte Zielvereinbarung geschlossen, um das künftige Lernen gemeinsam im Sinne einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft zu optimieren. Die Zielvereinbarung wird möglichst konkret formuliert und soll kurzfristig überprüfbar sein, z.B. „Ich lese jeden Tag zuhause 10 Minuten vor.“
Vorbereitung des Gesprächs:
Vor dem Gespräch bekommt jedes Kind die Einschätzungsbögen zum Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten und den Fächern, die es selbstständig ausfüllt. Auch die Lehrkraft füllt die Bögen aufgrund ihrer Unterrichtsbeobachtungen, Lernzielkontrollen und in Absprache mit den Fachlehrern aus und legt Schwerpunkte der Beratung fest.
Wir gestalten die Unterlagen so, dass die Aussagen auch für Kinder der Eingangsstufe verständlich sind.
Nach dem Gespräch unterschreiben Eltern, Kind und Lehrerkraft gemeinsam den Einschätzungsbogen.
Eine Kopie des ausgefüllten Beobachtungsbogens kommt in den Schülerbogen zum Verbleib an der Schule. Das Original bekommen Sie zurück. Selbstverständlich können Eltern in der wöchentlichen Sprechstunde den Notenstand ihrer Kinder jederzeit erfragen. Das Jahreszeugnis wird wie bisher als schriftliches Dokument erstellt.
GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN
Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte durch Gemeinschaftseinrichtungen
gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz:
In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen oder Ferienlagern befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich hier Infektionskrankheiten besonders leicht ausbreiten.
Aus diesem Grund enthält das Infektionsschutzgesetz eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Kinder und auch des Personals in Gemeinschaftseinrichtungen vor ansteckenden Krankheiten dienen. Über diese wollen wir Sie mit diesem Merkblatt informieren.
- Gesetzliche Besuchsverbote
Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass ein Kind nicht in den Kindergarten, die Schule oder eine andere Gemeinschaftseinrichtung gehen darf, wenn es an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt ist oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten sind in der Tabelle 1 auf der folgenden Seite aufgeführt.
Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Ihr Kind die Krankheitserreger nach durch-gemachter Erkrankung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausscheidet. Auch in diesem Fall können sich Spielkameraden, Mitschüler/-innen oder das Personal anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die „Ausscheider” bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (Tabelle 2 auf der folgenden Seite).
Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten muss Ihr Kind bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person bei Ihnen im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (Tabelle 3 auf der folgenden Seite).
Natürlich müssen Sie die genannten Erkrankungen nicht selbst erkennen können. Aber Sie sollten bei einer ernsthaften Erkrankung Ihres Kindes ärztlichen Rat in Anspruch nehmen (z.B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen oder besorgniserregenden Symptomen). Ihr/-e Kinderarzt/-ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet.
Gegen einige der Krankheiten stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Ist Ihr Kind ausreichend geimpft, kann das Gesundheitsamt darauf verzichten, ein Besuchsverbot auszusprechen.
- Mitteilungspflicht
Falls bei Ihrem Kind aus den zuvor genannten Gründen ein Besuchsverbot besteht, informieren Sie uns bitte unverzüglich darüber und über die vorliegende Krankheit. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet und tragen dazu bei, dass wir zusammen mit dem Gesundheitsamt die notwendigen Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergreifen können. Seite 2 von 2 Stand: 22.01.2014
- Vorbeugung ansteckender Krankheiten
Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären.
Wir empfehlen Ihnen daher unter anderem darauf zu achten, dass Ihr Kind allgemeine Hygieneregeln einhält. Dazu zählt vor allem das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien.
Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz bei Ihrem Kind. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z.B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: www.impfen-info.de.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Haus- oder Kinderarzt/-ärztin oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter.
Tabelle1: Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten • ansteckende Borkenflechte (Impetigo contagiosa) • ansteckungsfähige Lungentuberkulose • bakterieller Ruhr (Shigellose) • Cholera • Darmentzündung (Enteritis), die durch EHEC verursacht wird • Diphtherie • durch Hepatitisviren A oder E verursachte Gelbsucht/Leberentzündung (Hepatitis A oder E) • Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien • infektiöser, das heißt von Viren oder Bakterien verursachter, Durchfall und /oder Erbrechen (gilt nur für Kinder unter 6 Jahren) • Keuchhusten (Pertussis) • Kinderlähmung (Poliomyelitis) • Kopflausbefall (wenn die korrekte Behandlung noch nicht begonnen wurde) • Krätze (Skabies) • Masern • Meningokokken-Infektionen • Mumps • Pest • Scharlach oder andere Infektionen mit dem Bakterium Streptococcus pyogenes • Typhus oder Paratyphus • Windpocken (Varizellen) • virusbedingtes hämorrhagisches Fieber (z.B. Ebola) |
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